Frank Hoekstra
Software-Entwicklung
Bayernstrasse 24
75177 Pforzheim
im weiteren als Entwickler aufgeführt, räumt dem Erwerber der Lizenz gegen einmaliges Entgelt ein dauerhaftes, unbeschränktes Nutzungsrecht an der Software ein. Durch die Installation erkennt der Erwerber diese Lizenzbestimmungen an.
Gegenstand des Vertrages ist das auf dem Datenträger aufgezeichnete /
aus dem Internet heruntergeladene Computerprogramm, die Programmbeschreibung
und Bedienungsanleitung, sowie sonstiges
zugehöriges schriftliche Material. Diese werden im folgenden auch als "Software" bezeichnet.
Ich mache darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik nicht
möglich ist, Computer-Software so zu erstellen, dass sie in allen
Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet.
Gegenstand des Vertrages ist daher nur eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung
und der Bedienungsanleitung grundsätzlich brauchbar ist.
Ich gewähre dem Erwerber im Rahmen der folgenden Vertragsbestimmungen ein nichtausschließliches Recht zur Nutzung der Software. Er darf die Software auf jedem kompatiblen Computer einsetzen, sofern der im Besitz einer gültigen Lizenz und des Freischaltcodes ist. Der Erwerber darf Backups von der Software anfertigen, falls dies für die Sicherung künftiger Benutzung der Software erforderlich sein sollte.
Ohne schriftliche Genehmigung vom Entwickler ist der Erwerber nicht berechtigt, über die obige Gestattung hinausgehende Kopien der Dokumentation, der Original-Software, des Freischaltcodes oder der Backups anzufertigen; die Software oder Dokumentation zu vermieten, zu unterlizensieren oder in nicht ausdrücklich gestatteten Weise Dritten zur Verfügung zu stellen; die Software oder Dokumentation zu ändern, zu modifizieren oder anzupassen (dieses Verbot gilt auch für das Übersetzen, Abwandeln und Weiterverwenden des Produktes in Teilen).
Die Gewährleistungspflicht
beträgt 6 Monate. Tritt innerhalb dieser
Zeit ein versteckter Mangel auf, der schwerwiegende Nutzungseinschränkungen
nach sich zieht, wird der Entwickler den defekten Teil des Produktes nach
Eingang der Mängelmitteilung innerhalb angemessener Frist kostenlos
nachbessern.
Dies kann auch durch Austausch geschehen. Die Nachbesserung darf auch darin
bestehen, dass der Lizenzgeber dem Lizenznehmer mündliche oder schriftliche
Anweisungen zur Behebung oder Umgehung des Problems gibt; der Lizenznehmer
ist zur Mitwirkung verpflichtet.
Der Erwerber wird dem Entwickler bei der Fehlerfeststellung und Mängelbeseitigung
unterstützen, auf Wunsch Hilfsinformationen erstellen bzw. ausdrucken
und Maschinenzeit zur Verfügung stellen.
Ist ein geltend gemachter Mangel
dem Entwickler nicht anzulasten, so ist dieser berechtigt, dem Erwerber den
Zeitaufwand und die
anfallenden
Kosten
in
Rechnung
zu
stellen.
Der Entwickler ist berechtigt einen eventuell auftretenden Fehler zu umgehen,
wenn dieser selbst nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand
zu beseitigen ist und dadurch die Nutzung der Software nicht erheblich leidet.
Gelingt dem Entwickler die Nachbesserung nicht innerhalb angemessener Frist,
sowie auch nicht angemessener Nachfrist, ist der Erwerber berechtigt, nach
Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen herabzusetzen.
Im Falle der Rückabwicklung wird sich der Erwerber die bis dahin gezogenen
Nutzungen angemessen anrechnen lassen.
Die Haftung vom Entwickler ist auf
den tatsächlich für die Software bezahlten Betrag beschränkt.
Der Entwickler haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg,
Folgeschäden,
für untypische und unvorhersehbare oder mittelbare Schäden sowie
für Schäden aus Ansprüchen Dritter. Der Entwickler übernimmt
keine Haftung für irgendwelche Schäden, die durch die Nutzung,
den Betrieb oder durch die Änderung der Software beim Lizenznehmer entstehen
und zwar unabhängig davon, ob sich die Ansprüche aus Vertrag oder
Gesetz ergeben. Die im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht
vom Entwickler zu übernehmenden Leistungen können auf keinen Fall
die Lizenzgebühren für die Nutzung der Software sowie der Dokumentation übersteigen.
Ein Recht auf Fehlerfreiheit der Software sowie der Dokumentation besteht nicht. Es wird keinerlei Garantie für die Eignung der Software für Ihre Zwecke übernommen. Es wird auch keine Funktionsgarantie geleistet. Für Schäden, die durch die Anwendung des Programms oder durch das Vorhandensein auf einem Rechner bzw. Datenträger in irgendeiner Form entstehen könnten oder entstanden sein könnten wird keinerlei Garantie oder Gewährleistung übernommen. Die Nutzung der Software sowie deren Dokumentation geschieht auf eigene Gefahr. Die im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht vom Entwickler zu übernehmenden Leistungen können auf keinen Fall die Lizenzgebühren für die Nutzung der Software sowie der Dokumentation übersteigen.
Der Entwickler sichert
zu, die Software selbst entwickelt zu haben, mögliche
Urheberrechte anderer nach Bestem Wissen und Gewissen gewahrt zu haben.
Sollten für den Einsatz der Software besondere Voraussetzungen bezüglich
benutzter Hardware oder Software beim Erwerber bestehen, so ist dies in der
Dokumentation zusätzlich aufgeführt.
Ich behalte mir alle Rechte an der Software, insbesondere alle Veröffentlichungs-,
Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte vor.
Ich bin berechtigt Aktualisierungen der Software nach eigenem Ermessen zu erstellen.
Der Benutzer verpflichtet sich, nach Beendigung des Nutzungsvertrages sämtliche
ihm überlassenen Unterlagen zurückzugeben und die ihm gelieferten
Programme zu löschen.
Sollten einzelne Punkte dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden,
so bleibt der Vertrag im übrigen bestehen. Die Parteien verpflichten sich
schon heute, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die
dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit es sich bei dem Benutzer um
einen Minderkaufmann handelt, Karlsruhe. Ich bin jedoch auch berechtigt,
am Sitz des Benutzers Klage zu erheben. Für sämtliche Rechtsbeziehungen
und Verträge mit mir gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Für den OP Plan benötigen Sie eine Mindestauflösung von 1024 x 768 am Arbeitsplatz. Die Microsoft Zugriffskomponenten MDAC müssen ab Version 2.7 lauffähig installiert sein. Für die Datensicherheit, Sicherungskopien trägt der Erwerber Sorge. Die Lizenzbestimmungen sind als Datei der Software beigefügt.
Karlsruhe, im Oktober
2003