LIZENZBESTIMMUNGEN (drucken)

Frank Hoekstra
Software-Entwicklung
Bayernstrasse 24
75177 Pforzheim

im weiteren als Entwickler aufgeführt, räumt dem Erwerber der Lizenz gegen einmaliges Entgelt ein dauerhaftes, unbeschränktes Nutzungsrecht an der Software ein. Durch die Installation erkennt der Erwerber diese Lizenzbestimmungen an.

1. GEGENSTAND

Gegenstand des Vertrages ist das auf dem Datenträger aufgezeichnete / aus dem Internet heruntergeladene Computerprogramm, die Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung, sowie sonstiges zugehöriges schriftliche Material. Diese werden im folgenden auch als "Software" bezeichnet.
Ich mache darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computer-Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet.
Gegenstand des Vertrages ist daher nur eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und der Bedienungsanleitung grundsätzlich brauchbar ist.

2. NUTZUNG

Ich gewähre dem Erwerber im Rahmen der folgenden Vertragsbestimmungen ein nichtausschließliches Recht zur Nutzung der Software. Er darf die Software auf jedem kompatiblen Computer einsetzen, sofern der im Besitz einer gültigen Lizenz und des Freischaltcodes ist. Der Erwerber darf Backups von der Software anfertigen, falls dies für die Sicherung künftiger Benutzung der Software erforderlich sein sollte.

Ohne schriftliche Genehmigung vom Entwickler ist der Erwerber nicht berechtigt, über die obige Gestattung hinausgehende Kopien der Dokumentation, der Original-Software, des Freischaltcodes oder der Backups anzufertigen; die Software oder Dokumentation zu vermieten, zu unterlizensieren oder in nicht ausdrücklich gestatteten Weise Dritten zur Verfügung zu stellen; die Software oder Dokumentation zu ändern, zu modifizieren oder anzupassen (dieses Verbot gilt auch für das Übersetzen, Abwandeln und Weiterverwenden des Produktes in Teilen).

3. GEWÄHRLEISTUNG

· bei Individualsoftware

Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate. Tritt innerhalb dieser Zeit ein versteckter Mangel auf, der schwerwiegende Nutzungseinschränkungen nach sich zieht, wird der Entwickler den defekten Teil des Produktes nach Eingang der Mängelmitteilung innerhalb angemessener Frist kostenlos nachbessern.
Dies kann auch durch Austausch geschehen. Die Nachbesserung darf auch darin bestehen, dass der Lizenzgeber dem Lizenznehmer mündliche oder schriftliche Anweisungen zur Behebung oder Umgehung des Problems gibt; der Lizenznehmer ist zur Mitwirkung verpflichtet.
Der Erwerber wird dem Entwickler bei der Fehlerfeststellung und Mängelbeseitigung unterstützen, auf Wunsch Hilfsinformationen erstellen bzw. ausdrucken und Maschinenzeit zur Verfügung stellen.
Ist ein geltend gemachter Mangel dem Entwickler nicht anzulasten, so ist dieser berechtigt, dem Erwerber den Zeitaufwand und die anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen.
Der Entwickler ist berechtigt einen eventuell auftretenden Fehler zu umgehen, wenn dieser selbst nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand zu beseitigen ist und dadurch die Nutzung der Software nicht erheblich leidet.
Gelingt dem Entwickler die Nachbesserung nicht innerhalb angemessener Frist, sowie auch nicht angemessener Nachfrist, ist der Erwerber berechtigt, nach Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen herabzusetzen. Im Falle der Rückabwicklung wird sich der Erwerber die bis dahin gezogenen Nutzungen angemessen anrechnen lassen.
Die Haftung vom Entwickler ist auf den tatsächlich für die Software bezahlten Betrag beschränkt. Der Entwickler haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, Folgeschäden, für untypische und unvorhersehbare oder mittelbare Schäden sowie für Schäden aus Ansprüchen Dritter. Der Entwickler übernimmt keine Haftung für irgendwelche Schäden, die durch die Nutzung, den Betrieb oder durch die Änderung der Software beim Lizenznehmer entstehen und zwar unabhängig davon, ob sich die Ansprüche aus Vertrag oder Gesetz ergeben. Die im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht vom Entwickler zu übernehmenden Leistungen können auf keinen Fall die Lizenzgebühren für die Nutzung der Software sowie der Dokumentation übersteigen.

·bei Demoversionen

Ein Recht auf Fehlerfreiheit der Software sowie der Dokumentation besteht nicht. Es wird keinerlei Garantie für die Eignung der Software für Ihre Zwecke übernommen. Es wird auch keine Funktionsgarantie geleistet. Für Schäden, die durch die Anwendung des Programms oder durch das Vorhandensein auf einem Rechner bzw. Datenträger in irgendeiner Form entstehen könnten oder entstanden sein könnten wird keinerlei Garantie oder Gewährleistung übernommen. Die Nutzung der Software sowie deren Dokumentation geschieht auf eigene Gefahr. Die im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht vom Entwickler zu übernehmenden Leistungen können auf keinen Fall die Lizenzgebühren für die Nutzung der Software sowie der Dokumentation übersteigen.

4. SONSTIGES

Der Entwickler sichert zu, die Software selbst entwickelt zu haben, mögliche Urheberrechte anderer nach Bestem Wissen und Gewissen gewahrt zu haben.
Sollten für den Einsatz der Software besondere Voraussetzungen bezüglich benutzter Hardware oder Software beim Erwerber bestehen, so ist dies in der Dokumentation zusätzlich aufgeführt.
Ich behalte mir alle Rechte an der Software, insbesondere alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte vor.
Ich bin berechtigt Aktualisierungen der Software nach eigenem Ermessen zu erstellen.
Der Benutzer verpflichtet sich, nach Beendigung des Nutzungsvertrages sämtliche ihm überlassenen Unterlagen zurückzugeben und die ihm gelieferten Programme zu löschen.
Sollten einzelne Punkte dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im übrigen bestehen. Die Parteien verpflichten sich schon heute, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit es sich bei dem Benutzer um einen Minderkaufmann handelt, Karlsruhe. Ich bin jedoch auch berechtigt, am Sitz des Benutzers Klage zu erheben. Für sämtliche Rechtsbeziehungen und Verträge mit mir gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

5. OP Plan

Für den OP Plan benötigen Sie eine Mindestauflösung von 1024 x 768 am Arbeitsplatz. Die Microsoft Zugriffskomponenten MDAC müssen ab Version 2.7 lauffähig installiert sein. Für die Datensicherheit, Sicherungskopien trägt der Erwerber Sorge. Die Lizenzbestimmungen sind als Datei der Software beigefügt.

 

Karlsruhe, im Oktober 2003